Lauenburgische Heimat
[Alte Folge]
Zeitschrift des Heimatbundes Herzogtum Lauenburg e. V.
1926
[N.
N.]
Lauenburgische Kleiderordnungen.
Die
Regierungen früherer Jahrhunderte sahen es als ihre Aufgabe
an, das Leben ihrer Untertanen bis in alle Einzelheiten
hinein zu regeln und zu überwachen. Sie bestimmten, wie man
Taufe und Hochzeit und Begräbnis zu begehen hatte. Sie
verordneten, von wem man das Bier beziehen mußte. Ja, sie
setzten fest, welche
Aussteuer den Töchtern mitzugeben war. Und so wurden denn
auch allerorten Kleiderverordnungen erlassen, denen sich der
Untertan gehorsamst zu fügen hatte. 1926/4 - 93
1926/4 - 94 *
Demnach der fürstl. Löbl. Policey-Ordnung dieser Stadt Ratzeburg
zu entgegen etliche Jahre her bey gemeinen Bürger Stande viele
Misbräuche und Übermas in
Kleidungen sich ereignet, dadurch die Heilsahmen Satzungen
überschritten, das Laster der Hoffart und Üppigkeit gehäget und
das sonsten bey vielen geringe
Vermögen merklich geschwächt, auch wohl gar erschöppet wird. Als
hat auf Einrathung und mit Consens des fürstl. Herrn Praesidenten
ein Ehrenvester Rath
beschloßen, bey jetzigen vielen Veränderungen der modellen an
Zeug und Trachten bis zu Ihrer Hochfürstl. Durchl. Unsers
gnädigsten Herrns weiter oder
anderwertiger Verordnung nachgesetzte Interims-Masgebung zu
machen, daß hinführo die Gemeine Bürger alter Samnitten oder
Plüschen Kleidung sich enthalten
und nach BeErdigung
[sic!]
dero Ehegatten und Eltern nicht über 4
Wochen, nach der Begräbnus aber der Kinder, Geschwister und
anderen Verwandten dieselbe durchaus weiter mit langen Traur-Mänteln nicht betrauren; die Gemeine
Bürgers Frau aber alter Scharlacken und Hochrothen oder der
Scharlacken gleichenden Röcke sich
enthalten; Schürtzeltücher von Cammertuch und Klahren
Niederländischen Leinen und übermäßiges Band auf den Haupt
abschaffen; kein hell oder Niederländisch oder
sonst Klahres Knüppels, wie auch kein gewebt oder Knüppel
gesponnen Gold oder Silber tragen in Kleidung der Kinder, außer
denen, so zu Ehren berathet werden;
alles seyden Zeug, wie es Nahmen hat, meiden; und die Dienstmägde
durchaus kein Kammertuch oder frembd Klares Leinen weder am
Haupt, noch zu Kragen tragen
sollen; und solches alles bey Vermeydung willkührlicher ernster
Straffe, wonach sich jeder zu richten und vor Straffe
vorzusehen.
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