Lauenburgische Heimat
[Alte Folge]

Zeitschrift des Heimatbundes Herzogtum Lauenburg e. V.
1939


Die Anerbensitte und ihre Auswirkung am Ende
des vorigen Jahrhunderts.

Von Kreisschulrat i. R. HEINRICH SCHEELE.

Alle großen Gesetze eines Volkes sind
Agrargesetze. E. M. Arndt.
 

Im Reichserbhofgesetz hat unser Führer das Anerbenrecht gesetzlich festgelegt. Für Lauenburg kehrte damit der Zustand der Vätertage zurück, wo das alte Meierrecht den Erbgang nach Anerbenrecht in sich schloß. An dem Grad seiner eigenen Zustimmung zu dem im neuen Reichsgesetz wiederkehrenden Anerbenrecht vermag der einzeln: Lauenburger noch sich nachdenklich klar zu werden, wieweit er inzwischen der altväterlichen, völkisch gewachsenen Erbsitte treu geblieben oder innerlich entfremdet war. Die folgende Arbeit will das Verhalten unserer Landschaft im ganzen aufzeigen, wie es sich nach der Aufhebung des altgewohnten Erbrechts gestaltete.

Das MEIERABLÖSUNGSGESETZ erfolgte 1872; es ward aus mancherlei Gründen von den Bauern recht bewillkommnet. Seinen wesentlichen Inhalt zeigen folgende beiden Punkte:

1. Das Obereigentum des Meier- oder Erbzinsherrn bzw. das Eigentum des Erbverpächters fällt ohne Entschädigung weg. Das in dem bisherigen Verhältnis gegründete NUTZUNGSRECHT WANDELT SICH IN EIGENTUM.

2. Als Zeitpunkt der Umwandlung im einzelnen Fall gilt der Augenblick, in dem die aus dem Meier-, Erbzins- oder Erbpacht-Verband entsprungenen Berechtigungen und Verpflichtungen abgelöst sind. [Die öffentlichen Lasten und die Grundgerechtigkeiten bleiben unablösbar.]

Mit diesem Gesetz war die alte meierrechtliche Regel, daß Land und Sand der Grundherrschaft gehöre, aufgehoben und das FREIBAUERNTUM wiederhergestellt. Alle seine "religiös-moralischen, intellektuellen und politischen Kräfte" konnten sich in Zukunft entwickeln, wenn nur die bäuerliche Lebensgrundlage bewahrt blieb. Diese findet immer ihre beste Sicherung in der Erhaltung der Hofeseinhcit, und der GRUNDPFEILER dafür ist DAS ANERBENRECHT. Von diesem Herzstück der Meierverfassung war aber nach obigem Gesetz nicht sicher, wieweit es aufgehoben oder in Geltung sei. Die bestehende Rechtsunsicherheit wurde nach wiederholten, besorglichen Anträgen der Ritter- und Landschaft durch das Gesetz über das Höferecht im Kreise Herzogtum Lauenburg vom 2. Februar 1881 beseitigt. Sein erster Abschnitt handelt von dem bäuerlichen Recht und sagt:

§ 1. 'Die Rechtsnormen, durch welche die Befugnis der Eigentümer von Bauernhöfen, über den Hof oder Teile desselben unter Lebenden oder von

1939/1 - 22



1939/1 - 23


Todes wegen zu verfügen, beschränkt ist, werden, insoweit sie von dem sonst gültigen Recht abweichen, aufgehoben.

§ 2-4 heben die besonderen güterrechtlichen und erbrechtlichen Bestimmungen des Meierrechts auf und setzen dafür das sonst gültige (allgemeine) Güterund Erbrecht.

Damit war ohne Zweifel das alte Anerbenrecht außer Geltung gesetzt. Gleichzeitig ward im zweiten Abschnitt von dem Höferecht gehandelt und darin ein neues Anerbenrecht gesetzt für solche Höfe, die der neu zu bildenden Höferolle angehören würden. Aber die Eintragung in diese Rolle war freiwillig; NIEMAND WAR GEWZUNGEN, DEM ANERBENRECHT ZU FOLGEN, WEDER DEM ALTEN NOCH DEM NEUEN.

Das Anerbenbrecht.

Was ist nun das Wesen des Anerbenrechts? Es will, daß der Hof geschlossen auf einen Erben, den Anerben, übergehen soll. Darin verkörpert sich ein alter germanischer Rechtsgedanke. Wo er lebendig ist, geht das Bestreben dahin, den Hof auf alle Fälle der Familie zu erhalten, indem man ihn einem leistungsfähigen Erben überträgt. Das ist oft nur dadurch möglich, daß die "weichenden Erben" eine niedrige Abfindung erhalten. Nur da, wo sich dieses bäuerliche Denken bei dem Erbgang kundtut und bestätigt, kann man von der Bewahrung des alten germanisch-deutschen Erbhofrechtes sprechen. DIE KERNFRAGE EINES ANERBENRECHTS IST IMMER DIE NACH DER VERSORGUNG DER WEICHENDEN ERBEN. Je weniger deren Anrecht auf Ausbildung, Ausstattung und Aussteuer kapitalistisch verfälscht ist, je weniger die Ansprüche durch Geldabfindung aus der Substanz des Hofes befriedigt werden, je mehr die Leistungen an die Erben aus dem Ertrag des Hofes und unmittelbar sachlich geschehen, desto reiner hat sich das alte Recht erhalten und desto größer ist seine Widerstandskraft gegen die Gefahr der Entwurzelung des Bauernstandes. Diese sittliche Kraft der Anerbensitte hat sich gerade in unserm Kreise auffällig erwiesen. Nur ungern verläßt ein Lauenburger sein Land, und immer wieder trachtet er zur heimatlichen Scholle zurück, wenn Leben und Beruf ihn nach auswärts geführt haben. So erklärt sich besonders das Heimstreben der aus dem Lauenburgischen stammenden Beamten, das immer auffällig war.

Einmal allerdings war schon während einer kurzen Zeitspanne das Meierrecht aufgehoben gewesen, nämlich im Gefolge der Revolution, durch das Grundgesetz von 1849. Es lohnt sich eine kurze Betrachtung, weil es uns ein verkehrswirtschaftlich gefälschtes Anerbenrecht zeigt.

Art. 35 des GRUNDGESETZES für das Herzogtum Lauenburg hatte die BESCHRÄNKUNG des freien Eigentums an Bauernstellen durch Meierrecht, Erbenzinsrecht u. dgl. aufgehoben. Wegen der Zweifel über die Erbschaften der bäuerlichen Grundbesitzer hatte die Landesversammlung die Vorlage eines Gesetzentwurfes über die Regelung der Erbfolge und Abfindung bei den Grundbesitzern beantragt. In den Motiven zu dem neuen Entwurf wird der GRUNDSATZ DER UNTEILBARKEIT DER HÖFE als der ALLGEMEINEN VOLKSANSICHT ENTSPRECHEND und als AUS STAATSWIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN GERECHTFERTIGT anerkannt. Eine Teilbarkeit der Höfe würde den wohlhabenden Bauernstand der Verarmung entgegenführen. Außer diesem

1939/1 - 23



1939/1 - 24


Grundsatz der naturalen Unteilbarkeit der Güter übernahm das Gesetz auch grundsätzlich eine gewisse BEGÜNSTIGUNG DER STELLENINHABER im Interesse der Höfe. Das sollte aber nicht in eine wahre Bevorzugung ausschlagen. Mit Rücksicht auf den bisherigen Sprachgebrauch behielt man zwar den Ausdruck 'ABFINDUNG' bei, doch sollte darunter ein WAHRER ERBTEIL VON WESENTLICH GLEICHBERECHTIGTEN. Die Erbteilung sollte als Zivilteilung nach gemeinrechtlichen Grundsätzen erfolgen. MEIERGUT  (HOF) UND ALLODIUM (HOFESZUBEHÖR) SOLLTEN NICHT MEHR UNTERSCHIEDEN WERDEN. Die Begünstigung sollte nur darin bestehen, daß bei der Berechnung eine durch eine leidliche Taxe (sogen. BRUDER- UND SCHWESTER-TAXE) zum Grunde gelegt wurde. Dabei ward wiederum einer freien Vereinbarung unter den Erben der gerichtlichen Regelung der Vorrang gegeben. (Beispiel: Voller Verkaufswert der Stelle: 15 000, leidliche Taxe: 12 000; 4 Geschwister erhalten je 3000; der Stelleninhaber ist um 3000 begünstigt.) Die Unteilbarkeit des Hofes und die Begünstigung des Stellenübernehmers geben dem Erbgang DIE FORM DES ANERBENRECHTS. Dessen Endzweck soll unter Anpassung an die äußern Formen der Geldwirtschaft durch die leidliche Taxe, die Werteinschätzung unter Brüdern, gesichert werden. Dennoch stellt der Gesetzentwurf EINE BEDENKLICHE VERFÄLSCHUNG DES WAHREN ANERBENRECHTS dar, indem er den Hof mit seinem Zubehör, DAS BEWEGLICHE UND DAS UNBEWEGLICHE VERMÖGEN, dem KAPITALBESITZ im Erbgang GLEICHSTELLT. Dadurch wird der Kerngedanke des alten deutschen Bodenrechts, das Lebensgebot der Erhaltung des Hofes in der Hand eines leistungsfähigen Erben, in der weiteren Entwicklung aufs äußerste gefährdet. Das Gesetz ist wegen der Denkweise der Beteiligten von Interesse. In Kraft ist es nicht getreten. Nachdem der König die alte Meierverfassung 1851 mit einem Federstrich wiederhergestellt hatte, erhielten alle inzwischen ausgestellten Hausbriefe. Ehestiftungen usw. - im Amt Ratzeburg waren es allein 39, im Amt Schwarzenbek 25 - einen entsprechenden amtlichen Nachtrag.

Das alte Meierrecht kehrte damit wieder. Die Eigenart seines Anerbenrechts sei hier ebenfalls kurz in einigem gekennzeichnet 1), und zwar nur hinsichtlich der weichenden Erben. (Die aus den Akten sich ergebenden Schwächen des lbg. Gewohnheitsrechts, das trotz aller Bemühungen der Beamten niemals gesetzliche Fassungen oder mindestens Richtlinien erhielt, sollen hier nicht erörtert werden.)

DAS HERKOMMEN IN LAUENBURG STIMMT IN FOLGENDEM ÜBEREIN. Die Erbportion wird gemeiniglich bei der Verheiratung ausgezahlt; daher sind Erbteil, Ausstattung und Brautschatz in dieser Hinsicht gleich. - Bei ihrer Ausmittelung WIRD DER MEIERLICHE NIESZBRAUCH SELBST NICHT IN ANSCHLAG GEBRACHT. gebracht. Gewöhnlich werden die Intestaterbteile in Bausch und Bogen bestimmt. Die Gebäude, die Verbesserungen des Hofes, das nötige Vieh, die notwendigen Ackergeräte, die Aussaat und das unentbehrliche Korn, kurz alles, wovon sich ein sorgfältiger Landwirt nicht entblößen darf, ist NACH EINEM BILLIGEN WERT anzuschlagen. Von diesem UNGEFÄHREN ÜBERSCHLAG DES ALLODIUMS sind die darauf haftenden, genehmigten Allodialschulden abzuziehen, und dann wird der Erbteil berechnet. Der Anerbe bekommt für Altenteile oder für die Unterhaltung von Miterben ein Voraus. - Das Erbe wird teils in barem Gelde, teils in Vieh, teils in Kleidungsstücken und Hausgerät festgestellt. Gemeiniglich gibt der Wirt den Kindern bei
_______________

1) Die Charakterisierung geschieht nach dem 'Meierrecht' des Landsyndikus Walter von 1780 (Auszug bei Spangenberg, Prakt. Erörterungen. Hannover 1831), in dem jedenfalls die Darstellung des Herkömmlichen in § 111 ff. zuverlässig ist.

1939/1 - 24



1939/1 - 25


ihrer Verheiratung auch freie Hochzeit. - Meistens wird bei der Verheiratung eines neuen Wirts ein Erbvertrag errichtet. - Das Herkommen hat sich dahin entschieden, daß die ERBTEILE NUR BEI DER VERHEIRATUNG der Miterben AUSGEZAHLT werden, vorher also nicht rechtlich beansprucht werden können; ebenso ist es einstimmiges Herkommen, daß die Erbteile NICHT AUF EINEM BRETT, sondern in gewissen jährlichen Terminen ausgezahlt werden. - MINDERJÄHRIGE MÜSSEN AUS DEM HOFE ERNÄHRT WERDEN, und Elende oder, wie das Volk sagt, ungesunde Kinder werden an die Stelle geschrieben.

Bezeichnend ist folgendes: Als 1860 festgestellt werden sollte, ob ein Bauer in der Nähe von Schw. seine mündige, dauernd sieche Schwester ernähren müsse, fand sich als Ergebnis einer Umfrage bei den Ämtern, daß den Beamten kein solcher Fall bekannt war und es keine vorgängige Entscheidung bei den Ämtern gab. Die bestehenden Fälle waren immer in 'christlicher Liebe' behandelt worden, d. h. der Familiensinn des Anerben ließ ihn die Zuflucht gewähren, oft unter eigener, schwerer Not, wie ein Amt bemerkt.

Prüft man das eben hinsichtlich der weichenden Erben dargestellte Gewohnheitsrecht an den oben berührten idealen Anforderungen an ein Anerbenrecht, dang werden sein unverfälschter Sinn und seine Vorzüge kund.

Die Anerbensitte.

Nach der Aufhebung des Meierrechts konnte es nun eine Frage sein, wie sich die Bauernschaft zu der altgewohnten Erbsitte verhalten werde. WENN DAS ANERBENRECHT NICHT MEHR BESTAND, BLIEB DANN DER BAUER BEI DER ANERBENSITTE? Diese Frage soll hier beantwortet werden.

Als Ziel galt auch fernerhin die Erhaltung des Hofes in der Familie. Er blieb zur VERERBUNG bestimmt und wurde nicht verkauft, solange noch Erben vorhanden oder zu erwarten waren. Das beweisen schon die Zahlen der Höferolle. Bis 1909 waren von 2798 eintragungsfähigen Höfen 530, also ein Fünftel eingetragen 2), und zwar im Bezirk des

A.-G Lauenburg 257 von 361,
A.-G. Mölln 24 von 498,
A.-G. Schwarzenbek 65 von 735,
A.-G. Ratzeburg 2 von 604.
A.-G. Steinhorst 182 von 600,

Das ergibt sich auch aus einer Übersicht des A.-G.-Bez. Steinhorst, wo um 1900 von 229 Hufenstellen 184 (rund 80 %) und von 343 Katenstellen 227 (rund 66 %) im Erbgang, nicht durch Kauf an ihren Besitzer gelangt waren. Und das sind gute Verhältniszahlen. - Weiter bekundet sich der Wille zu solchem Erbgang darin, daß auch Intestaterben sich stets in einem Erbvergleich einigten, nicht aber das Gut zum öffentlichen Verkauf bringen ließen. In den Bezirken Schwarzenbek und Ratzeburg war in zwei Jahrzehnten nur ein einziger der-
_______________

2) Später kamen nur selten noch Eintragungen vor, immerhin war der Erfolg größer als bei der Landgüterordnung in der übrigen Provinz.

1939/1 - 25



1939/1 - 26


artiger Fall vorgekommen. Damit sich EIN NEUES GESCHLECHT des alten Stammes auf dem Hofe bilden konnte, ward der Erbe so gestellt, daß ihm Bestehen und Leistungsfähigkeit gesichert waren. "Alle Maßnahmen zielen darauf hin, den Grundbesitz ungeteilt auf einen Übernehmer zu übertragen und dessen Existenz und Leistungsfähigkeit durch die Art der Übertragung sicherzustellen", so urteilte das Amtsgericht Lauenburg 1904 u. ä. die übrigen.

Aber die ART DES ERBÜBERGANGS belehrt es, wenn wir erfahren, daß an selbständigen Stellen übergingen:
 
1873-94   Zahl der
Erbfälle
  Ueberlassung bei
Lebzeiten
  Testament und
Erbvertrag
  ab
intestato
                 
A.-G. Lauenburg   146   126   20   -
A.-G. Ratzeburg   245   162   39   44
A.-G. Steinhorst   411   253   49   109


In der Regel erfolgte also ÜBERLASSUNG BEI LEBZEITEN. Der zugrundeliegende Vertrag pflegt folgendes zu enthalten: Ein Altenteil wird festgesetzt, das selten in einer Geldrente besteht. Zumeist sind freie Wohnung, Lieferung bestimmter Naturalien, gewisse Leistungen und Berechtigungen (Fuhren u. ä.), Ertrag von kleinen Landstücken u. a. Berechtigungen vorgesehen. Die Abfindlinge erhalten Geldbeträge, häufig aber Sachleistungen. Etwaige Zahlungen werden zumeist hinausgeschoben (sogar bis zum Tode des Altenteilers); langfristige Kündigungen, ratenweise Auskehrung und ein niedriger Zinsfuß dienen ebenfalls der Schonung des Hofes und der Erben.

ERBVERTRÄGE sind im Kreise häufig; sie dienen der Sicherung der Ehegatten. Meist sind sie dem Stellübergabevertrag angehängt und setzen für den unbeerbten Todesfall die alte Formel "Längst Leib, längst Gut".

Der INTESTATERBGANG kommt öfter vor, wenn nur ein Erbe vorhanden ist, daher die hohe Zahl dieser Fälle. Bei Unmündigkeit des Anerben tritt Gemeinschaftshausung oder Setzwirtschaft ein mit hinausgeschobener Erbauseinandersetzung, die bei der Mündigkeit des Anerben oder später eintritt. - Sind jedoch alle Erben mündig, so wird ein Erbvergleich geschlossen, als ob eine Überlassung zu Lebzeiten des Vaters statthätte. Dabei nutzen die Miterben ihr Recht, den öffentlichen Verkauf verlangen zu können, nicht aus; erst recht suchen sie nicht durch Druck eine höhere Abfindung nach vollem Verkehrswert zu erlangen. Das berichten einstimmig alle Amtsgerichte. Selbst im Falle, wo das Vormundschaftsgericht für unmündige Miterben eintreten muß, wird bei den meisten Gerichten der "herkömmliche mäßige Anschlag der Landgüter" als Maßstab genommen (Ratzeburg, Mölln), und nur das Amtsgericht Steinhorst erstrebte in solchen Fällen im Interesse der Mündel Abfindung nach vollem Kaufwert, was nicht ohne Einfluß blieb. Im übrigen ist der wichtige Einfluß der Gerichte immer der Anerbensitte sehr förderlich gewesen und geblieben. In der vorliegenden Tabelle 1 gewinnt man einen Einblick in bestimmte praktische Fälle. Überall ist zwar eine höhere Belastung

1939/1 - 26



1939/1 - 27



der Stelle beim Erbgang eingetreten, doch bleiben alle erträglich, selbst bei Nr. II trotz der zahlreichen Abfindlinge.

TABELLE  1. Übergabebeispiele aus Lauenburg vor 1900.

Der gute Stand um 1900 hat z. T. noch seine Ursache darin, daß viele ältere Bauern Kapital angesammelt hatten. "DAS VORHANDENSEIN VON KAPITAL NIMMT ABER MEHR UND MEHR AB; ohne Begünstigung des Anerben würden die Stellen auch hier bald in Rückgang geraten. UNTER DEN WENIGER GUT SITUIERTEN BAUERN IST DIE ZAHL DERER, DIE SCHULDEN ABTRÄGT, VERSCHWINDEND KLEIN. Wer sich hält, ohne zurückzukommen, betrachtet diesen Zustand als befriedigend. Diese glücklicherweise nicht zahlreichen Bauern nehmen pünktlich jedes Jahr neue Hypotheken auf, bis die Stelle verkauft werden muß. MEHR ALS DIE HÄLFTE ALLER STELLEN IST, ABGESEHEN VON ALTENTEILEN UND EINGEBRACHTEM DER FRAU, SCHULDENFREI," so urteilt das A.-G. Lauenburg. Es stellt aber dabei fest, daß das Meierrecht mit seiner wohltätigen Wirkung in den Anschauungen der Bevölkerung fest wurzelt.

Also gilt: DAS ANERBENRECHT WAR GEFALLEN; ABER DIE ANERBENSITTE STAND FEST. Der Lauenburger hatte sich der Vätersitte treu erwiesen.

Die wirtschaftliche Auswirkung der Anerbensitte.

Verzer nicht mehr den du erwerbst.
Sonst du in grundt gar bald verderbst.
Habe acht wie groß sey deine deck,
Darnach dich lehr leg wend und streck.
(Lüne 1570.)

Mit dem Meierablösungsgesetz war dem Bauern die Verkaufs- und Belastungsfreiheit gegeben. Wieweit bei dieser Verschuldungsfreiheit die Bauernschaft noch dem WAHREN SINN des Anerbenrechts nachlebte, es nicht kapitalistisch umdachte und verbildete, kann man am klarsten ersehen, wenn man den Schuldenzustand der landwirtschaftlichen Betriebe betrachtet.

Es gab in Lauenburg 1722 Eigentümer, die im Gesamtdurchschnitt einen Besitz von 56,6 ha, ein Einkommen von 1988 Mark und eine Verschuldung von 11,7 % aufwiesen. Ihre Verteilung auf die Grundsteuerreinertragsklassen 3) ersieht man aus Tabelle 2.
_______________

3) Der Grundsteuerreinertrag ist in folgendem als G.R. bezeichnet.

1939/1 - 27



1939/1 - 28



TABELLE  2. Lauenburg um 1900.



Die Übersicht macht deutlich, daß der Großbesitz mit 35,2 % Flächenanteil und einem Plus an Kapital von 1,7 % die Bilanz günstig beeinflußt. Die Verschuldung ruht auf dem Flächenanteil von 51 % in den Händen der Mittelbauern. Diese sind mit 18,7 und 19,5 % verschuldet, und nur 1-2 % von ihnen sind unbelastet. Hochverschuldet (über 60 %) sind wiederum auch nur wenige; die meisten, gut 50 %, sind bis zu 30 % mit Schulden beschwert.
 

TABELLE  3. Verhältnis der Schulden zum Bruttovermögen. 



Eine Vergleichung mit andern Kreisen ermöglicht Tabelle 3. Sie ordnet die ausgewählten Kreise nach dem Durchschnitt ihrer Verschuldung (letzte Reihe). Lauenburg nimmt einen günstigen Platz ein, die 15. Stelle in der Provinz. Diejenigen Größenklassen, die für die Schuldquote maßgebend sind, bleiben zu betrachten. Am meisten beschwert sind die Marschgüter (Sp. 2) mit 48,2 und 38,6 %. Ihnen nahe kommen die Mittelgüter in Stormarn und Oldenburg (Sp. 4 und 6) mit 35,8 und 30,3. Diesen stehen gegenüber die Großgüter mit einem Plus an Kapital von 20,4 bis 1,9 (Sp. 4-6). Der Grund ihres Vermögens liegt darin, daß sie am meisten den Charakter als

1939/1 - 28



1939/1 - unpag.





Der Führer bei seinem Besuch in Friedrichsruh 1939.
(In seiner Begleitung Fürst Bismarck, der Gauleiter Lohse und unser
Kreisleiter M.d.R. Gewecke.)

1939/1 - unpag.



1939/1 - 29


Familiengüter bewahrt haben. In Lauenburg setzt gerade dieser Anteil die Gesamtquote der Schuld auf 11,7 % herab. Innerhalb der Kreise mit vorherrschenden Mittelbauern sin Lauenburg nehmen sie 51 % der Fläche ein), steht Hadersleben mit seinem Schuldenverhältnis voran. Das soll seinen Grund in hohen Übernahmepreisen und politisch bedingter Häufigkeit des Besitzwechsels haben. In Segeberg sind die Bauern zu 1/4, in Lauenburg zu 1/5 verschuldet. Segeberg hat niedrige Abfindungen. Der dort verbreitete Getreidebau auf dem magern Boden bringt Not, wenn in ungünstigen Zeiten die Getreidepreise sinken. Für Lauenburg ist die besonders niedrige Erbabfindung entscheidend. Besonders günstig steht Eiderstedt mit seinen reichen Marsch­Weiden da.
 

TABELLE  4. Zunahme der Verschuldung durch Hypotheken.
 


Bedenklicher macht Tabelle 4, die einen Einblick in die Hypothekenbewegung gewährt, deren rasche Zunahme den Abstieg zeigt. Da der Grundsteuerreinertrag kein richtiger Maßstab mehr ist, ist in Sp. 5 der Bodenwert in Vielfachen dieses Ertrages angegeben. Sp. 4 zeigt das Wachstum der Schulden in % des Bodenwertes, und Sp. 1 u. 2 offenbaren die rasche Zunahme von Jahrfünft zu Jahrfünft. Die Auswahl der Kreise zeigt Pinneberg, wo viele Belastung mit städtischen und gewerblichen Bauhypotheken eintrat, an der Spitze. Dieselben Verhältnisse treffen für Stormarn-Süd zu, während in Stormarn-Nord schon häufiger Besitzwechsel eintritt, der Boden schon mobilisiert erscheint. Das letztere gilt auch für Süd.-Dithmarschen. Die Seemarsch hat mit der Elbmarsch (Steinburg) hohe Übernahmepreise. In Oldenburg wirken sich die großen Güter und umfangreichen Verpachtungen aus. In Segeberg und Lauenburg, wo die Güter über 100 ha noch 19,5 und 23,8 5 von der Fläche einnehmen, wo andrerseits bei vorwiegendem Getreidebau die Ungunst der sinkenden Kornpreise sich auswirkt, hat man dennoch der Verschuldung durch niedrige Abfindungen entgegengewirkt.

Dem erörterten Zeitraum hat es nicht an Entwicklung und an einer Steigerung des Reinertrags gemangelt. Das Mehr ward meist durch erhöhte Lebenshaltung, durch bessere Erziehung, durch private Lasten und vermehrte Steuern aufgezehrt. Das betrifft aber zumeist die Viehzucht treibenden Gebiete, weniger Lauenburg und die Ostkreise. Der wesentliche Grund für die Verschuldung überall jedoch wird in den hohen Abfindungen gesehen, wie überhaupt in der Literatur des

1939/1 - 29



1939/1 - 30


Reichsnährstandes des öfteren die Verschuldung der Bauern zu 1/3 auf die Belastung aus dem Erbgang zurückgeführt wird (Geschwisterhypotheken). Und doch kann die hohe Abfindung nur eine Zeitlang befriedigen. Für die späteren Geschlechter bleibt eine hohe Abfindung wegen der steigenden Schuldenlast der Höhe ein bloßer Wunschtraum. LAUENBURG HAT OFFENBAR IN DER HÖHE DER ERBABFINDUNGEN EINE GUTE MITTELLINIE EINGEHALTEN zwischen den widerstreitenden Interessen des Hofes und der weichenden Erben, und man hat nicht vergessen, daß wer nur EINE Ackernahrung hat, auch nur EINE Ackernahrung vererben kann.

Die soziale Auswirkung der Anerbensitte.


Der Bauer hat nur EIN Kind, welches den
ERBHOF ÜBERNEHMEN kann.
Pr. Erbhofrecht.

Der Nachsatz des vorangestellten Wortes gibt dem ersten Teil, der oft allein angeführt wird, seinen Sinn: es gibt eben nur EINEN ANERBEN. Wo aber bleiben die Abfindlinge! Muß nicht das streng durchgeführte Anerbenrecht zum Ein- und Zweikindersystem führen?
Diese Frage führt uns in das soziale Gegenbild der geschilderten finanziellen Folgen ein, in das Schicksal der weichenden Erben.
 

TABELLE  5. Berufsgliederung der ABKÖMMLINGE aller untersuchter Bauernhöfe in Schl.-Holst.



Der Sachinhalt der Tabelle 5 stammt aus dem Jahre 1897. Er zeigt das Schicksal des GESCHLECHTS, das DAMALS IM BESITZE WAR, nicht des kommenden. Aus dem Anerbengebiet der Provinz wurden insgesamt 1868 kleinere und größere Besitzungen untersucht (darunter 280 aus Lauenburg). Sie zählten zusammen 7621 ABKÖMMLINGE, durchschnittlich 4,1. Das bedeutet eine hohe Zahl, da es sich um Erwachsene handelt und die in der Kindheit verstorbenen

1939/1 - 30



1939/1 - 31


Erben schon ausgeschieden sind. Von den Abkömmlingen sind 5903 (77,5 %) der Landwirtschaft zugewachsen; dem Gewerbe, Handel und Verkehr sind 1340 (17,6 %) zugegangen, und zwar je kleiner der Stammhof, desto mehr. Von diesen werden schätzungsweise noch 60 % auf dem Lande geblieben sein, so daß also insgesamt 6617 (86,8 %) dem Lande treu blieben.
 

TABELLE  6. Das Schicksal der ABFINDLINGE im Anerbengebiet.



Die Tabelle 6 befaßt sich mit dem Los der ABFINDLINGE (Anerben ausgeschlossen). Nur große und mittelbäuerliche Stellen
Lauenburgs sind betrachtet und mit der Gesamtheit aller im Anerben-

1939/1 - 31



1939/1 - 32


gebiet untersuchten Fälle verglichen. Zunächst ist ersichtlich, daß Lauenburg mit der Zahl seiner (erwachsenen) Abkömmlinge gut dasteht: 4,9 und 4,3 gegen 4,1 des Durchschnitts. Von den Abfindlingen blieben mehr auf der Stelle als im Durchschnitt (8,6 und 5,0 gegen 5,2 %), und mehr als im Durchschnitt schieden Frauen von der Stelle (61,5 und 59,7 gegen 58,2). Verglichen mit dem übrigen Gebiet, bleibt bei den MÄNNLICHEN ABFINDLINGEN bemerkenswert die geringere Zahl der Selbständigen (79,4 und 71,2 gegen 82,9 %), in der Landwirtschaft sind es sogar nur 47,3 und 34,0 gegen 49,6. Dabei ist auf die große Zahl der Einheiratungen hinzuweisen, die fast einem Viertel aller männlichen Abfindlinge gelang. Hingegen übersteigt die Zahl der Tagelöhner und Arbeiter beträchtlich den Durchschnitt (16,8 und 26,5 gegen 13,1 %). Worin mag die Ursache liegen, daß gegenüber bevorzugten Gebieten (z. B. Steinburg) unsere männlichen Abfindlinge eine Stufe zurückliegen, daß bei uns die Kinder von mittleren Bauern nur das erreichen, was anderswo die Abfindlinge von Kleinbauern erreichen? Es ist zunächst keine Frage, daß jene bevorzugten Gebiete das bessere Schicksal ihrer Abfindlinge mit höheren Abfindungen, d. h. mit einer höheren Verschuldung, bezahlen. Ich möchte aber auch glauben, daß die Praxis des achtjährigen Schulbesuchs mit dem hemmenden Einfluß der Sommerschule (18 Wochenstunden) nie den Antrieb und die Fähigkeit zum Wettbewerb in dem Grade hat geben können, wie es der volle neunjährige Schulbesuch der Knaben im übrigen Schleswig-Holstein tat.

Das Frauengeschlecht Lauenburgs hatte ein besseres Geschick. Die WEIBLICHEN ABFINDLINGE heirateten mehr als der Durchschnitt (91,8 und 89,9 gegen 87,7 %). Sic freiten selbständige Landwirte, Gewerbetreibende usw. in demselben Verhältnis und mehr als in andern Gebieten (85,9 und 81,6 gegen 81,8 %); die Ehen mit selbständigen Landwirten überstiegen den Durchschnitt (58,8 und 59,5 gegen 56,8), und Mädchen in dienender Stellung blieben gering an Zahl (0,7 gegen 1,6 %). Ihre Ausbildung mit acht Schuljahren setzte sie nicht zurück gegen das übrige Gebiet, wo auch die Mädchen nur acht Schuljahre hatten. Ein andres wird aber viel wichtiger sein. Die grundsätzlich geringe Abfindung wird ihnen allen ausgeglichenere Aussichten gegeben haben für eine Heirat nach ihrem persönlichen Wert.
Wenn ganz allgemein niedrige Abfindungen bestehen, dann muß es im allgemeinen auch ärmeren Töchtern möglich werden, einen ländlichen Besitzer zu heiraten. Wenn dem Anerben nur selten möglich sein wird, nach Vermögen zu heiraten, so wird er um so mehr bei der Wahl einer Bäuerin die seelischen und körperlichen Vorzüge schätzen. So mag die Art und Weise der Abfindungen diese völkisch und rassisch gesunde und glückliche Entwicklung gefördert haben.

Die Besitzlosen.

Vergeßt nie, daß das heiligste Recht auf
dieser Welt das Recht auf Erde ist, die
man selbst bebauen will. Adolf Hitler.

Der Übergang der Bauerngüter, geschlossen auf einen Erben, ist nicht etwas Beliebiges. Die Zerstückelung würde unverantwortliche wirtschaftlichen Folgen haben; ständige Geschlossenheit wiederum kann,

1939/1 - 32



1939/1 - 33


aber braucht nicht notwendig Hinderung neuer Niederlassungen und des Fortschritts sein. Die Erfahrung lehrt, daß es sich dabei um den Nahrungsspielraum überhaupt handelt. Wie entwickelten sich die Verhältnisse in Lauenburg?
 

TABELLE  7.
Wachstum der landw. Besitzungen von 1882 bis 1895 nach der Zahl der Betriebe (+ od. -) und nach dem Flächeninhalt (+ od. -)



Lauenburg ist ein Land der mittleren und großen Bauern. Ihr Anteil am Boden beträgt nicht wie in Oldenburg, Plön und Eckernförde 31-55 %, sondern in einer Gruppe mit Stormarn und Segeberg 71-75 %. Es muß hier mehr als dort ursprünglich eine bestimmte Reihe von selbständigen Hufen gegeben haben, deren Zahl sich wenig änderte. Unendlich langsam ist die Zahl der kleinen Stellen gestiegen: in einer Periode vor 1600 vielleicht, dann, amtlich gefördert, wieder in der Verkoppelungszeit. Nachdem durch sie die 'Gemeinheit', die Wüste des Armen, aufgezehrt war, verhärtete sich wieder der Zustand. In der dänischen Zeit ist von Besitzlosen des öfteren ein Ankauf beantragt worden, wenn ein einzelner Bauer mit einer Ab-Teilung von seinem Hof einverstanden war. Natürlich handelte es sich immer um kleinste Teile und teils um weichende Erben. Der lauenburgische Gouverneur aber im Bunde mit den Gesamtdorfschaften und den Beamten führte einen zähen Kampf für die Geschlossenheit des Hufenstandes in den Dörfern gegen die Liberalität der Kopenhagener. Doch wurden die kleinen Stellen weiter langsam gemehrt durch 'Bauten auf Lebenszeit' und ähnliche Mittel der Binnensiedlung. Wie diese Verhältnisse sich gegen 1900 entwickelten, lehrt ein Blick auf Tabelle 7 über die Jahre 1882-95. LAUENBURG GEHÖRTE DAMALS ZU DEN DREI KREISEN, IN DENEN ALLEIN DIE ZAHL UND FLÄCHE DER BETRIEBE UNTER 5 HA ZUNAHM. Dahin gehört auch Stormarn. Während dort aber die Bauern (mit 5-20 ha) sich mindern und überhaupt die Entwicklung auf Kosten der Bauern geht, steigt in Lauenburg auch die Zahl der Bauern mit dem Besitz-

1939/1 - 33



1939/1 - 34


umfang von 3 bis 20 ha, und die Entwicklung geht auf Kosten der größern Besitze. Die letztere Entwicklung findet sich ähnlich in Segeberg und Steinburg. In Oldenburg gehört alles Plus den größern Klassen. Der begrüßenswerte gesteigerte Neuanbau in Lauenburg ist einer der Gründe, daß die Abwanderung nicht den natürlichen Zuwachs aufbrauchte. Der Nahrungsspielraum war noch nicht verbraucht; das Land vermochte sich noch der Zeit anzupassen.
 

TABELLE  8. Bevölkerungsbewegung 1880-1900 in eingen Kreisen.


Tabelle 8 stellt die Wanderungsverhältnisse in einigen Kreisen dar. Die großen Städte, wie Altona, sind Mittelpunkte des Zuzugs. Kreise, wie Pinneberg, die an ihrem Aufblühen teilhaben, schließen sich ihnen an. In allen andern Landkreisen überwiegt die Abwanderung. Sie ist in einigen Kreisen, wie Eiderstedt und Norderdithmarschen, so stark, daß die Bevölkerung sogar abnimmt. Lauenburg ist auch ein Abwanderungsgebiet, doch seine Bevölkerung ist trotzdem gewachsen. Ihre natürliche Zunahme überwiegt den Abstrom. Für die angegebene Zeit vor 1900 bedeutete dies hinsichtlich des Wohlstands, daß möglichst viel von dem Geld, das aus der Wirtschaft stammte, auch im Lande blieb: Zinsen der Abfindungen, Erbschaften, Aussteuern u. ä. Werte strömten nicht ab. Eine Untersuchung der Jahre nach 1900 wird fragen müssen, ob die Abwanderung zunahm, ob die Frauen mehr und mehr die städtische Ehe bevorzugten, ob damit der Zusammenhang mit dem Lande sich lockerte und immer mehr das Verständnis für die Lage des Erbbauern verlorenging, und endlich, ob die Ansprüche auf höhere Abfindungen sich auch bei uns einstellten und gewährt wurden. Man möchte befürchten, daß die Lage sich immer weiter zugunsten der weichenden Erben, schwerlich aber zugunsten des Erbbauern verschob. Sollte das einmal das Ergebnis der Untersuchung sein, so würde es noch nicht gegen die Anerbensitte sprechen. Es würde nur besagen, daß die Anerbensitte ihre eigentliche
Wirkung nicht behaupten konnte, weil sie bloße Sitte, nicht ein Recht war. Es würde sich bestätigt haben, daß eine Sitte zum Recht und Gesetz werden muß, wenn anders sie nicht verfallen soll.

In dem von uns betrachteten Zeitraum waren jedoch die Verhältnisse noch gut. Sie waren ein Erfolg der Anerbensitte. LAUEN-

1939/1 - 34



1939/1 - 35


BURG HATTE SICH IN ALLEM WANDEL TREULICH ZU SEINER ERBSITTE GEHALTEN und war als Bauernland geblieben, was es immer bleiben möge, eine der vielen Blutsquellen, aus denen unser völkisches Leben immer wieder neue Verjüngung schöpft. Die Gewähr dafür bietet das Reichserbhofgesetz des Dritten Reichs, in dem der Führer die alte Sitte zum Gesetz erhoben und fest verankert hat.

*

ANMERKUNG: Das statistische Material des vorliegenden Aufsatzes beruht auf Sering 'Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Kgr. Preußen', Bd. VII (Berlin 1908). Das umfangreiche, schön geschriebene Werk enthält wertvollstes Material auch über Lauenburg, das auf den Fragebogen beruht[,] die derzeit von den Amtsgerichten und behördlichen Stellen ausgefüllt worden sind. Da das Werk vergriffen und auf den Büchereien selten greifbar ist, lag es nahe, in unserer Zeitschrift einen Einblick in den Stoff zu geben. Bei der Beabarbeitung wurden eigene Nachforschungen an der Hand eigenen Fragenaufwurfs notwendig, so daß ich die hier dargebotene Form einem bloßen Referat habe vorziehen müssen.

Sch.


 
 

 

 

 

*