Satzung

Heimatbund und Geschichtsverein Herzogtum Lauenburg e.V.
Satzung vom 18. Oktober 2025


§ 1
Sitz und Name des Vereins

Der Sitz des Vereins ist Ratzeburg.
Er führt den Namen „Heimatbund und Geschichtsverein Herzogtum Lauenburg e.V.“


§ 2
Zweck des Vereins

I. Zweck des Vereins ist:
Die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde.


II. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

1. Erforschung und Pflege der Lauenburgischen Geschichte und Landeskunde,
2. Förderung und Pflege der niederdeutschen Sprache;
3. Förderung der Fächer Heimatkunde und Regionalgeschichte an den Schulen;
4. Hinweisen durch entsprechende Informationen auf Natur-, Geschichts-, Kultur- und Kunstdenkmäler als ein Beitrag zu ihrer Erhaltung und Pflege;
5. Unterstützung der Arbeit der Archive und Museen;
6. Durchführung von Vorträgen;
7. Öffentlichkeitsarbeit durch Herausgabe der Zeitschrift „Lauenburgische Heimat“ sowie einer Schriftenreihe.

III. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

IV. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

V. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mitgliedschaft


I. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ihren Beitritt schriftlich erklärt. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmeerklärung bestätigt.

II. Die Mitgliedschaft endet:

a. Durch Austritt des Mitglieds. Ein Mitglied kann seinen Austritt nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) mit einer Frist von sechs Wochen erklären;
b. Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen den Zweck des Vereins verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand. Das betreffende Mitglied ist zu der Gesamtvorstands-Sitzung unter Hinweis auf seinen beantragten Ausschluss einzuladen, in der ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist;
c. Durch Tod des Mitglieds;
d. Wenn ein Mitglied trotz Mahnung die Beiträge für zwei Jahre nicht bezahlt.

III. Durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden. Diese sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit, genießen die vollen Rechte wie die eines Mitgliedes.

IV. Auswärtige Mitglieder können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) der geschäftsführende Vorstand


§ 6
Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im ersten Jahresdrittel statt. Sie wird von der bzw. dem 1. Vorsitzenden – ersatzweise von seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter – einberufen unter Mitteilung des Tagungsortes, des Datums, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung, und zwar mindestens zwei Wochen vor ihrem Zusammentritt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt textlich (Postbrief, Fax, E-Mail). Die Mitgliederversammlung findet in Form einer Präsenzversammlung statt.

II. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dieses beschlossen hat oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Für die Form der Einberufung und der Versammlung sowie für die Durchführung der Wahlen gilt Absatz I entsprechend.

III. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes;
2. Entgegennahme der Berichte der mit der Rechnungsprüfung betrauten Personen über das abgelaufene Geschäftsjahr;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Beratung und Verabschiedung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr sowie Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
5. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes;
6. Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern;
7. Satzungsänderungen;
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern;
9. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung.

IV. Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleiterin bzw. einen Versammlungsleiter sowie eine Protokollführerin bzw. einen Protokollführer.

V. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit nötig.

VI. Jedes zur Mitgliederversammlung erschienene Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die nicht anwesend sind, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht einem anwesenden, in der Versammlung stimmberechtigten Mitglied zu übertragen, wobei kein Mitglied mehr als zwei Stimmrechts-Übertragungen auf sich vereinen darf. Die Stimmrechtsübertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer rechtsverbindlich unterzeichneten schriftlichen Erklärung des Übertragenden, aus der eindeutig hervorgeht, welches Mitglied das Stimmrecht wahrnehmen soll. Diese Erklärung muss explizit den Termin der Versammlung nennen, für die die Stimmrechtsübertragung erteilt wird, und sie ist der Versammlungsleitung vor Beginn der Versammlung vorzulegen. Die Stimmrechtsübertragung gilt in jedem Fall nur für die eine in der Erklärung genannte Versammlung. Bei der Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.

VII. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer und der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens vier Wochen nach der Versammlung einzureichen. Es wird an den Gesamtvorstand geschickt und in geeigneter Form in der „Lauenburgischen Heimat“ veröffentlicht.

VIII. Es enthält mindestens: die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.


§ 7
Gesamtvorstand

I. Dem Gesamtvorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand die Vertreter der Bezirksgruppen an, die in den Bezirksgruppen-Versammlungen gewählt werden. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter aus den Bezirksgruppen richtet sich nach der Mitgliederzahl, und zwar erhält jede Bezirksgruppe beginnend mit dem ersten Mitglied für je angefangene fünfzig Mitglieder eine stimmberechtigte Vertreterin bzw. einen stimmberechtigten Vertreter. Die Bezirksgruppen entsenden die Mitglieder in den Gesamtvorstand.

II. Gesamtvorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden protokolliert. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung wird eine Protokollführerin oder ein Protokollführer bestimmt. Festgehalten wird die Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

III. Der Gesamtvorstand soll die Arbeit der Bezirksgruppen anregen und abstimmen und die des geschäftsführenden Vorstandes ergänzen und beraten. Er wirkt mit an über die Bezirksgruppen hinausgehenden kreisweiten Projekten und Veranstaltungen. Der Gesamtvorstand befindet über die Herausgabe der Schriftenreihe. Für die Beurteilung des Inhalts der Veröffentlichungen ist ein Redaktionsausschuss zu bestellen.

IV. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle unterhalten. Der Gesamtvorstand kann beschließen, eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer sowie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einzustellen. Alle das Dienst-/Arbeitsverhältnis berührenden Entscheidungen trifft der geschäftsführende Vorstand oder eine von ihm bevollmächtigte Person. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.

§ 8
Geschäftsführender Vorstand

I. Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der geschäftsführende Vorstand.

II. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus

1. der/dem 1. Vorsitzenden als Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit;
2. der/dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter,
3. der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart,
4. der Schriftleiterin bzw. dem Schriftleiter der Zeitschrift „Lauenburgische Heimat“.

III. Der geschäftsführende Vorstand wählt aus seinen Reihen eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer für die Dauer der Amtszeit.

IV. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Über die Durchführung in geheimer oder offener Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung.

V. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

VI. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder können auch bei Abwesenheit gewählt werden, sofern sie von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied vorgeschlagen werden und das schriftliche Einverständnis mit der Annahme des Amtes vorliegt.

VII. Für die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Die Wahl des/der 1. und 2. Vorsitzenden hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Bei den übrigen Vorstandsmitgliedern ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

VIII. Die Mitglieder des Vorstands können für Ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

IX. Vertreterinnen bzw. Vertreter des Vereins nach § 26 BGB sind die bzw. der 1. Vorsitzende und jeweils eines der anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, und zwar gemeinschaftlich. Sie führen gemeinsam die Geschäfte und tragen für diese gemeinsam die Verantwortung. Dem/der 1. Vorsitzenden obliegt die Einberufung der  Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt der/die 2. Vorsitzende seine/ihre Funktion.

X. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte + 1 seiner Mitglieder anwesend ist.

XI. Bei Ausscheiden des/der 1. und/oder 2. Vorsitzenden hat eine Nachwahl durch eine vom Restvorstand einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen. Bei Ausscheiden eines oder der übrigen Vorstandsmitglieder bestellt der Restvorstand Ersatzvorstandsmitglieder, die von der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.


§ 9
Bezirksgruppen

I. Der Verein ist in Bezirksgruppen gegliedert, deren Einrichtung oder Auflösung der Gesamtvorstand genehmigt. Zu einer Bezirksgruppe gehören die Mitglieder, die im Mitgliedsantrag bekundet haben, der jeweiligen Bezirksgruppe beizutreten.

II. Die Leitung jeder Bezirksgruppe besteht aus der Leiterin bzw. dem Leiter und mehreren Beisitzern. Sie müssen ordentliche Mitglieder sein.

III. Die Mitglieder der Leitung werden von der Bezirksgruppenversammlung auf Antrag in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen hat. Mitglieder können auch bei Abwesenheit gewählt werden, sofern sie von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied vorgeschlagen werden und das schriftliche Einverständnis mit der Annahme des Amtes vorliegt.

IV. Die Bezirksgruppen haben das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen.

V. Im Falle der Verhinderung der Leiterin bzw. des Leiters der Bezirksgruppe übernimmt eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer ihre/seine Funktion im Gesamtvorstand, inkl. Ausübung des Stimmrechts.

VI. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

VII. Sonderregelung für die Bezirksgruppe Steinhorst-Sandesneben: Die Bezirksgruppe besteht zunächst weiterhin als eingetragener Verein mit eigener Satzung und unterhält ein Museum in Steinhorst. Ihre Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder im Kreisverein. Die Bezirksgruppe Steinhorst-Sandesneben wählt gemäß eigener Satzung ihren Vorstand und entsendet ein Vorstandsmitglied in den Gesamtvorstand.


§ 10
Aufgaben der Bezirksgruppen

I. Die Tätigkeit der Bezirksgruppen hat den Zweck, einen möglichst engen Kontakt zu den Mitgliedern herzustellen, um eine individuelle Betreuung zu ermöglichen.

II. Die Bezirksgruppen sind im Rahmen der Vereinsziele unabhängig und wählen sich ihre besonderen Aufgaben gemäß § 2 der Satzung. Der Gesamtvorstand kann einzelne Aufgaben an die Bezirksgruppen übertragen.

III. Eine selbständige Mitteleinwerbung kann von den Bezirksgruppen oder von deren einzelnen Mitgliedern in Abstimmung mit dem Vorstand vorgenommen werden. Alle über die vorgenannten Aufgaben hinausgehenden Maßnahmen sind mit dem Vorstand abzustimmen.


§ 11
Finanzen

I. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

II. Es wird angestrebt nur noch ein zentrales Vereinskonto auf Kreisebene zu führen. Die bisherige Aufteilung der Mitgliedsbeiträge zwischen Kreisverein und Bezirksgruppen bleibt dabei bestehen.

III. Spenden oder erwirtschaftete Überschüsse aus den Aktivitäten der jeweiligen Bezirksgruppe (z. B. Kalender, Exkursionen, Besichtigungen) verbleiben bei der Bezirksgruppe.

IV. Vorhandene Altguthaben der Bezirksgruppen werden über das zentrale Vereinskonto verwaltet. Sie verbleiben zur Verwendung bei der entsprechenden Bezirksgruppe.

§ 12
Schrifttum

I. Die Zeitschrift des Vereins ist die „Lauenburgische Heimat“. Geeignete Arbeiten werden in der Schriftenreihe veröffentlicht.

II. Über den Inhalt der Zeitschrift und der Schriftenreihe wird mit dem Redaktionsausschuss, dem die Schriftleiterin bzw. der Schriftleiter vorsitzt, beschlossen.

III. Die Mitglieder des Redaktionsausschusses werden vom Gesamtvorstand auf Vorschlag der Schriftleiterin bzw. des Schriftleiters für drei Jahre gewählt.

IV. Die Mitglieder des Vereins erhalten die Zeitschrift kostenlos, sie können Sonderdrucke der Schriftenreihe über die Bezirksgruppen zu Sonderpreisen beziehen.


§ 13
Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins, die nur mit Drei-Viertel-Mehrheit unter vorheriger Ankündigung auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins dem Kreis Herzogtum Lauenburg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 (Zweck des Vereins) dieser Satzung zu verwenden hat.


Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 18.10.2025 in Kraft.